Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerschaft ersuchte Projektänderung II nie rechtmässig bewilligt wurde. Selbst wenn man – entgegen diesen Ausführungen – den Genehmigungsstempel mit Unterschrift des Bauverwalters als schriftliche Bewilligung gelten lassen würde, so müsste diese «Bewilligung» aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler und Unzuständigkeit der verfügenden Behörde als nichtig bezeichnet werden.