die Durchführung eines eigentlichen Verfahrens ist nicht aktenkundig und hat damit offenbar nicht stattgefunden. Das blosse Stempeln der eingereichten Pläne inkl. Unterschrift durch den Bauverwalter vermag keine schriftliche Bewilligung zu ersetzen, weshalb die Projektänderung II bereits aus diesem Grund (Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften des BewD) nicht als bewilligt gelten kann. Überdies ist nicht der Bauverwalter, sondern die Bau- und Werkskommission (heute Kommission für Bau und Planung) für den Erlass von Bauentscheiden zuständig.13 Damit steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerschaft ersuchte Projektänderung II nie rechtmässig bewilligt wurde.