dieser Projektänderung II die Unterschriften von vier der sechs Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der unmittelbar angrenzenden Parzellen, darunter diejenige der Beschwerdeführerin 1, nicht jedoch diejenige des Beschwerdeführers 2. Diese Umstände sind letztlich jedoch irrelevant, da für diese Projektänderung II – entgegen den Vorgaben des BewD (vgl. E. 2b) – keine schriftliche Bewilligung erging. Die Pläne wurden einzig mit einem Stempel «Genehmigt, 3. März 2021, Bau- und Werkabteilung Lengnau, der Bauverwalter» und der Unterschrift des Bauverwalters versehen; die Durchführung eines eigentlichen Verfahrens ist nicht aktenkundig und hat damit offenbar nicht stattgefunden.