Damit steht fest, dass die unangefochten gebliebene Bewilligung der Projektänderung I der Gemeinde vom 12. August 2020 Gültigkeit beanspruchen kann. Durch ihr Einverständnis mit dieser Projektänderung I konnten und können die Beschwerdeführenden die mit Entscheid vom 12. August 2020 bewilligten Änderungen nicht mehr in Frage stellen.