Es ist aus diesem Grund auch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde in der erteilten Baubewilligung vom 12. August 2020 vom Einverständnis der Nachbarn ausging und diesen den Entscheid nicht eröffnete. Wenn die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 18. März 2024 in diesem Zusammenhang vorbringen, sie hätten diese Projektänderung nur auf einem Beiblatt und nicht auf den Plänen unterschrieben, weshalb unklar sei, welche Pläne ihnen damals vorgelegt worden seien bzw. an anderer Stelle sogar behaupten, sie hätten trotz mehrfacher Nachfrage keine Kopie der Pläne erhalten und die Angaben des Architekten hätten nicht denjenigen der inzwischen in den amtlichen Akten enthal-