Diese Änderungen im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Vorhaben betreffen nicht nur einige Hauptmerkmale des Bauvorhabens (äussere Masse, Geschosseinteilung), in ihrer Gesamtheit verleihen sie dem Bau auch eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität. Damit blieb das Bauvorhaben mit der Projektänderung I im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Vorhaben in seinen Grundzügen nicht mehr gleich, weshalb der Rahmen einer Projektänderung nach Art. 43 BewD gesprengt wurde. Diese Änderungen hätten daher ein neues Baugesuch mit erneuter Publikation nötig gemacht.