c) Die Beschwerdeführenden beantragen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der Baubewilligung vom 30. April 2019. Es ist demnach unbestritten, dass diese ursprünglich erteilte, unangefochten gebliebene Baubewilligung für den «Neubau EFH mit Garage» rechtmässig zustande kam und Gültigkeit beansprucht. Zu beurteilen ist jedoch, ob dies auch für die im Nachgang ersuchten Projektänderungen gilt. Die Beschwerdeführenden erwähnen in ihrer Beschwerde lediglich eine Projektänderung nach Beginn der Bauarbeiten im März 2020 und erachten diese als ungültig. Dabei verkennen sie, dass die Beschwerdegegnerschaft vorliegend um zwei Projektänderungen ersuchte.