Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach kann das Verfahren ohne erneute Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD).8 Für Projektänderungen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Baubewilligungsdekrets, soweit in Art. 43 BewD nichts anderes geregelt ist. Änderungen an einem bewilligten Projekt bedürfen einer Projektänderungsbewilligung, sofern sie nicht so geringfügig sind, dass sie für sich genommen nicht baubewilligungspflichtig wären.9 Projektänderungen können nur auf schriftliches Gesuch hin im dafür vorgesehenen Verfahren (Art. 43 BewD) bewilligt werden.