Dies stelle jedoch keine Zusatzbewilligung dar, und selbst wenn dem so wäre, sei diese Bewilligung ihnen nie eröffnet worden. Für den Fall, dass wider Erwarten eine Zusatzbewilligung vorliegen sollte, stelle sich die Frage der Nichtigkeit. Vorliegend würden nach dem Gesagten besonders schwere Mängel vorliegen und das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiege das Interesse der Rechtssicherheit der Beschwerdegegnerschaft.