a) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, nach der Baubewilligung vom 30. April 2019 und Beginn der Bauarbeiten im März 2021 sei den betroffenen Nachbarn am 2. März 2021 eine Projektänderung angezeigt worden. Diese sei in der Folge von der Beschwerdeführerin, nicht aber vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Die Vorinstanz habe die Projektänderung per 3. März 2021 per Stempel und Unterschrift auf dem Plan genehmigt. Weitergehende Verfügungen oder eine Zusatzbewilligung seien nicht ergangen.