men nicht. Damit erweist sich die Verfügung als ungenügend begründet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Gemeinde wird nach Durchführung des Baupolizeiverfahrens in der baupolizeilichen Verfügung auf alle relevanten, von den Beschwerdeführenden oder weiterer Anzeigenden zur Anzeige gebrachten Abweichungen einzugehen haben und sowohl im Falle der Anordnung baupolizeilicher Massnahmen als auch im Falle des Verzichts auf solche nachvollziehbar begründen müssen, wieso sie zu den entsprechenden Schlüssen gekommen ist. 3. Projektänderungen, bewilligter Zustand