Mit diversen weiteren, von den Beschwerdeführenden zur Anzeige gebrachten, nicht unwesentlichen Änderungen/Abweichungen vom bewilligten Zustand (u.a. mit Juramergel zugepflasterter Aussenraum, Rohre entlang der südseitigen Stützmauer, Stützmauer an der Parzellengrenze zum K.________weg 10, kein Sichtbeton bei südseitiger Stützmauer, gefällte Hecken, Stützmauer zwischen K.________weg 8 und Garage K.________weg 8a, seitliche Fenster beim Abstellraum) setzte sich die Gemeinde jedoch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinander und begründete somit diesbezüglich den Verzicht auf baupolizeiliche Massnah-