Die Gemeinde äusserte sich zwar in der angefochtenen Verfügung zu einigen von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer baupolizeilichen Anzeigen vorgebrachten Beanstandungen (Höhe der südseitigen Stützmauer, Bepflanzungen im Aussenraum, Terrainanpassungen und östliche Zufahrt vom K.________weg zur Parkierung der südlichen Liegenschaft) und begründete dabei auch kurz, wieso aus ihrer Sicht diesbezüglich keine baupolizeilichen Massnahmen angezeigt sind (Fertigstellung noch abzuwarten, Umsetzung gemäss Plan vom 2. März 2021 verlangt). Zudem führte sie bezüglich des Raums unter der Terrasse aus, dass dieser nicht zu Wohnzwecken ge-