Indem die Gemeinde das von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 unbestrittenermassen eingereichte Gesuch um Einsicht in die Akten des Baupolizeiverfahrens ignorierte und keine Akteneinsicht gewährte, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in grober Weise verletzt. Da sie zudem ihrer Aktenführungspflicht nicht (Baupolizeiverfahren) bzw. nicht in genügender Weise (Baubewilligungs- und Projektänderungsverfahren) nachgekommen ist und entsprechend auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten, zur Beurteilung der Beschwerde nötigen Vorakten unvollständig sind, konnte dieser Mangel durch die den Beschwer-