Da die einverlangten Vorakten trotz mehrfacher Aufforderung unvollständig (Baubewilligungs- und Projektänderungsakten) oder gar nicht (Baupolizeiverfahren) eingereicht wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde ihrer Aktenführungspflicht im oben erwähnten Sinne nicht nachgekommen ist. Sie wird daher dieser Pflicht noch nachzukommen haben und in den erwähnten Verfahren sowie im noch zu führenden Baupolizeiverfahren alle zur Sache gehörenden Unterlagen in die amtlichen Akten aufzunehmen haben.