Die Begründungspflicht werde verletzt. Schliesslich sei mangels Akteneinsicht nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz überhaupt irgendwelche Beweismassnahmen getroffen habe. In der Stellungnahme vom 18. März 2024 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Gemeinde sei der Einreichung der vollständigen Akten trotz mehrfacher Aufforderung durch das Rechtsamt immer noch nicht nachgekommen. Es würden insbesondere noch immer die gesamten amtlichen Akten des Baupolizeiverfahrens fehlen. Es sei somit unklar, welche Vorkehren die Vorinstanz in Bezug auf die baupolizeilichen Anzeigen vorgenommen habe. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei offensichtlich und wiege schwer.