a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, sie hätten mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 bei der Vorinstanz Einsicht in die Akten des Baupolizeiverfahrens verlangt. Diese Akteneinsicht sei ihnen von der Gemeinde nie gewährt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die angefochtene Verfügung enthalte zudem keine Begründung zu den verschiedenen durch sie geltend gemachten baupolizeilich relevanten Tatbestände. Namentlich die Rechtmässigkeit der Terrasse und des Abstellraumes seien nicht Teil einer sachgerechten, fundierten Auseinandersetzung. Die Begründungspflicht werde verletzt.