6. Mit Verfügung 26. Januar 2024 gewährte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden Einsicht in die von der Gemeinde eingereichten Vorakten. Gleichzeitig gab es Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten eine Stellungnahme vom 18. März 2024 ein. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4/16 BVD 120/2023/67 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen