Sie sei jedoch dennoch verpflichtet, die vollständigen Vorakten einzureichen. Die Gemeinde werde daher nochmals eindringlich dazu aufgefordert, umgehend die vollständigen Vorakten, enthaltend sowohl die Akten zur Baubewilligung vom 30. April 2019 als auch die gesamten Akten zum betroffenen Grundstück der Beschwerdegegnerschaft nach dieser Baubewilligung, sowie eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)