Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 forderte das Rechtsamt die Gemeinde daher auf, dem Rechtsamt sofort, aber bis spätestens 13. Dezember 2023 die vollständigen Vorakten – enthaltend sowohl die Akten zur Baubewilligung vom 30. April 2019 als auch die gesamten Akten zum betroffenen Grundstück der Beschwerdegegnerschaft nach dieser Baubewilligung – und eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 wendeten sich die Beschwerdeführenden an das Rechtsamt und wiesen darauf hin, dass ihr Akteneinsichtsgesuch zu Handen der Vorinstanz vom 13. Oktober 2023 ebenfalls unbeantwortet geblieben sei.