4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Innert der angesetzten Frist gingen weder von der Beschwerdegegnerschaft noch von der Gemeinde eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde hat es zudem unterlassen, die geforderten Vorakten einzureichen.