Punkt 1.1. Fertigstellungsabnahme Unter diesem Punkt fragen Sie nach der gesetzten Frist für die Fertigstellung der Umgebungsarbeiten. Wir müssen Ihnen diesbezüglich mitteilen, dass bei privaten Bauten keine solchen Fertigstellungsfristen bestehen. Es besteht einzig die Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung von 3 Jahren mit der Möglichkeit, diese um 2 Jahre zu verlängern und das Verbot, die Bauarbeiten mehr als ein Jahr zu unterbrechen. Da Bepflanzungen nicht nach öffentlichem Recht baubewilligt werden können, sondern sich nach dem Einführungsgesetz über das Zivilgesetzbuch richten, können Bauherrschaften nicht verpflichtet werden, solche in ihrer Umgebung anzulegen.