Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten zudem anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Einholen Baubewilligungsakten betreffend Parzelle Nr. E.________ sowie Unterlagen zu Kanalarbeiten) konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich abzuweisen.