a) Die Beschwerde gegen die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 15. August 2023 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die verfügte Wiederherstellungsmassnahme – der Rückbau des Holzunterstandes – liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der Rückbau des Holzunterstandes ist folglich zu bestätigen. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten zudem anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden.