h) Die von der Gemeinde gesetzte Frist zur Wiederherstellung innert drei Monaten ab Rechtskraft erscheint zudem ausreichend für den Rückbau des Holzunterstandes und ist nicht zu beanstanden. Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh zu bejahen und die Massnahme ist zu bestätigen. 4. Zusammenfassung und Kosten