Zusammenfassend ist die Wiederherstellung des ordentlichen Zustands dem Beschwerdeführer folglich auch zumutbar, da die gewichtigen öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Beibehalten des baurechtswidrigen Zustands vorgehen, insbesondere auch, da der Beschwerdeführer nicht gutgläubig ist. Es kann hierfür auf die Ausführungen zum Vertrauensschutz in Erwägung 3c abgestellt werden.