Es obliegt nicht der Baupolizeibehörde, im Wiederherstellungsverfahren eine formell rechtswidrige Baute mittels Projektänderung allenfalls materiell rechtmässig zu gestalten. Es handelt sich vorliegend auch nicht um mehrere Bauten, welche für sich alleine allenfalls bewilligungsfähig sein könnten. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der nordwestlichen 28 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a. 29 Vgl. Die Mitteilung vom 4. Januar 2021 auf der Homepage der Gemeinde Rüdtligen Alchenflüh: