g) Der geforderte Rückbau durch Entfernen des Holzunterstandes ist weiter geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Entgegen dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist der geforderte komplette Rückbau auch erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Der Rückbau auf ein «baubewilligungsfreies Mass», wie es der Beschwerdeführer vorbringt, stellt gerade kein milderes Mittel dar. Es obliegt nicht der Baupolizeibehörde, im Wiederherstellungsverfahren eine formell rechtswidrige Baute mittels Projektänderung allenfalls materiell rechtmässig zu gestalten.