___ der Gemeinde, nicht einhält.32 Diese Schlussfolgerung wird zudem durch das Luftbild der Liegenschaft mit den überlappenden Grundstücksgrenzen im Geoportal des Kantons Bern bestätigt.33 Eine summarische Prüfung ergibt vorliegend demnach, dass der vom Beschwerdeführer erstellte Holzunterstand im Grenzabstand steht und ohne entsprechende Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Grenzabstandes bzw. ohne ein entsprechendes Näherbaurecht der Nachbarn nicht baubewilligungsfähig, mithin auch materiell rechtswidrig ist.