Auf den in den Akten enthaltenen Fotos ist zudem ersichtlich, dass der Holzunterstand direkt am Zaun steht. Es ist davon auszugehen, dass er somit mehr oder weniger direkt an der Grenze zur Nachbarsparzelle, aber auch an derjenigen zur Parzelle Grundbuchblatt Nr. H.________ steht. Somit ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Holzunterstand den Grenzabstand zur Nachbarsparzelle, aber auch zur Parzelle Nr. H.________ der Gemeinde, nicht einhält.32 Diese Schlussfolgerung wird zudem durch das Luftbild der Liegenschaft mit den überlappenden Grundstücksgrenzen im Geoportal des Kantons Bern bestätigt.33