GBR sehen für (unbewohnte) Kleinbauten – was vorliegender Holzunterstand unbestrittenermassen ist – einen Grenzabstand von 2 m vor. Die Gemeinde stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Holzunterstand «direkt an die Grenze zur Parzelle Nr. F.________» [Nachbarsparzelle] gebaut wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Beschwerde nicht. Vielmehr geht selbst aus der Beschwerde, konkret aus dem Eventualbegehren und der Begründung hierzu in Randziffer 49 hervor, dass der Holzunterstand in seiner heutigen Form den Grenzabstand von 2.0 m nicht einhält. Auf den in den Akten enthaltenen Fotos ist zudem ersichtlich, dass der Holzunterstand direkt am Zaun steht.