ist.30 Somit stützt sich die summarische Prüfung des Holzunterstandes grundsätzlich auf das alte Recht im aGBR, ausser das neue Recht wäre für den Beschwerdeführer günstiger. Für die Frage des anwendbaren Grenzabstandes des Holzunterstandes spielt jedoch die Änderung des GBR, welche u.a. die Anpassung des GBR an die BMBV31 beinhaltet – wie die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält – keine Rolle. Sowohl Art. 20 Abs. 2 aGBR wie Art. 214 Abs. 3 GBR sehen für (unbewohnte) Kleinbauten – was vorliegender Holzunterstand unbestrittenermassen ist – einen Grenzabstand von 2 m vor.