f) Der Beschwerdeführer verzichtete, wie erwähnt, auf das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs. Bauten, welche ohne Baubewilligung erstellt wurden, sind grundsätzlich nach dem geltenden Recht zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu beurteilen. Späteres Recht ist demgegenüber insbesondere dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist.28 Vorliegend ist nicht abschliessend geklärt, wann der Holzunterstand erstellt wurde. Die Gemeinde hat ihr Gemeindebaureglement (GBR) im Jahr 2019 totalrevidiert. Das angepasste GBR wurde vom Kanton am 12. November 2022 genehmigt.29