Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist sodann im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.23 Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er das öffentliche Interesse in vorliegendem Fall an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als gering bezeichnet.24 Auch sind die Dimensionen des streitbetroffenen Holzunterstandes mit über dem Doppelten einer baubewilligungsfreien Baute nicht mehr als gering zu bezeich-