Überdies genügen gemäss der Rechtsprechung mündliche Zusagen einzelner Mitglieder der Bauverwaltung oder der Baukommission ohnehin nicht.19 Anzufügen bleibt, dass eine solche Auskunft durch eine Baupolizeibehörde für einen Holzunterstand in der Dimension des vorliegenden, welcher zudem offensichtlich im Grenzabstand liegt, auch wenig glaubhaft erscheint, wie es die Gemeinde zu Recht vorbringt. Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass der Beschwerdeführer sich die angebliche mündliche Zusicherung nicht schriftlich bestätigen liess, obwohl diese Zusicherung offenbar extra aufgrund vorhandener Zweifel an der Baubewilligungspflicht eingeholt worden sein soll.