Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt gemäss Rechtsprechung bei der Bauherrschaft.17 Entsprechendes hat auch für Tatsachen zu gelten, welche eine an sich erforderliche Baubewilligung ausnahmsweise ersetzen sollten. Das geht auch aus der allgemeinen Beweislastregel hervor, wonach derjenige, der aus einer