Die Gemeinde bestreitet die vom Beschwerdeführer erteilte Zusicherung. Der Beschwerdeführer gibt selber an, die Auskunft könne nicht mehr rekonstruiert werden. Er legt auch sonst keinerlei Belege für eine allfällige Auskunft seitens der Gemeinde vor. Es kann vorliegend demnach nicht rechtsgenüglich eruiert werden, ob es jemals eine solche Auskunft seitens der Gemeinde gegeben hatte. Es fehlt somit von vornherein an einer belegten, behördlichen Zusicherung, welche den Vertrauensschutz auszulösen vermochte. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt gemäss Rechtsprechung bei der Bauherrschaft.17