Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann daher die Wiederherstellung unterbleiben, sofern sie nicht durch gewichtige öffentliche oder private Interessen geboten ist. Geschützt wird nicht der gute Glaube an sich, sondern die gestützt darauf getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.14 Beruft sich die Bauherrschaft auf eine (falsche) Auskunft der Behörde, so muss diese für die getätigte Disposition ursächlich gewesen sein. Eine Bauherrschaft kann nur gutgläubig sein, wenn sie bei gebotener Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht