c) Der Beschwerdeführer stützt sich andererseits auf den Vertrauensschutz. Er bringt vor, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe zu unterbleiben, da er den Schopf in guten Glauben um dessen Baubewilligungsfreiheit erstellt habe. Der von ihm beauftragte Unternehmer habe damals auf sein Ersuchen hin bei der Gemeinde angefragt, ob für einen Holzunterstand eine Baubewilligung nötig sei. Die Gemeinde habe dies damals verneint. Wer damals diese mündliche Auskunft erteilt habe, könne jedoch nicht mehr erstellt werden.