Dabei handelt es sich jedoch um stark überwachsene Parzellen in der Grünzone. Die von der Gemeinde eingereichten Fotos zeigen zudem auf, dass der Holzunterstand nur bei genauem Hinschauen und v.a. nicht in seiner ganzen Dimension erkennbar ist. Daraus zu schliessen, es handle sich beim vorliegenden Holzunterstand um eine rechtswidrige Baute, welche die Gemeinde bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können bzw. müssen, sprengt den Rahmen von Art. 46 Abs. 3 BauG. Ebenfalls keinen Einfluss haben die erwähnten Hausbesuche auf der Bauparzelle in den Jahren 2017 und 2018.