Vorliegend fand nie eine Bauabnahme oder Baukontrolle statt. Ebenso fehlt es an einem Baugesuch, welches die Gemeinde über die Erstellung eines Holzunterstandes in Kenntnis setzte. Der Holzunterstand steht sodann in der hinteren Ecke der Bauparzelle und ist vom öffentlichen Strassenraum nicht erkennbar. Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Gemeinde Eigentümerin von benachbarten Parzellen der Bauparzelle ist. Zwar grenzen die gemeindeeigenen Parzellen an die Ecke der Bauparzelle, in welcher der Holzunterstand steht. Dabei handelt es sich jedoch um stark überwachsene Parzellen in der Grünzone.