Nach der Rechtsprechung ist ein rechtswidriger Zustand erkennbar, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können und müssen. Dies ist z.B. bei der Baukontrolle gegeben, welche seit der Einführung der baupolizeilichen Selbstdeklaration allerdings stark ausgedünnt worden ist. Der Ablauf der Fünfjahresfrist darf aber nicht leichthin angenommen werden, denn die Baupolizeibehörde ist nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen. Sodann kommt es bei der Frage der Fünfjahresfrist nicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit der Wiederherstellungspflichtigen an.11