Die Gemeinde bringt dazu vor, dass in der Zeit von 2017 bis 2019 der Fokus der Gemeindeverwaltung auf dem Bauvorhaben auf der benachbarten Parzelle Nr. E.________ gelegen habe und gerade nicht auf der Bauparzelle des Beschwerdeführers. Weiter sei von den angrenzenden Gemeindeparzellen Nr. I.________ (Teichanlage) sowie Nr. H.________ (Bach) durch die Bäume und Hecken das Grundstück des Beschwerdeführers praktisch nicht einsehbar. Von einer Erkennbarkeit, welche mehr als fünf Jahre zurückliege, könne demnach keine Rede sein.