46 Abs. 3 BauG zu laufen begonnen. Bei beiden Besuchen sei ein Behördenmitglied der Bauverwaltung anwesend gewesen. Somit sei die Erkennbarkeit nach Art. 46 Abs. 3 BauG nicht auf den Tag der baupolizeilichen Anzeige zu beziehen, sondern bereits ab der Erstellung im September 2016, eventualiter ab den Hausbesuchen in den Jahren 2017 und 2018, gegeben gewesen.