b) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands könne vorliegend nicht verlangt werden, da die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen sei. Der Holzunterstand sei im Jahr 2016 erstellt worden. Die Gemeinde hätte als Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. H.________ und I.________ und somit als «Nachbarin» des Beschwerdeführers den Bau des Holzunterstandes erkennen müssen. Die Möglichkeit, diesen zu erkennen, habe von Anfang an bestanden. Spätestens jedoch ab den beiden Hausbesuchen in den Jahren 2017 und 2018 habe die Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG zu laufen begonnen.