3/9 BVD 120/2023/60 mässigen Zustandes sodann nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss weiter im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.