6 und 6a BewD, welches aber den Gewässerraum betrifft, baubewilligungspflichtig. Zusammengefasst ist die Baubewilligungspflicht des Holzunterstandes vorliegend offensichtlich erstellt und vom Beschwerdeführer auch nicht mehr angezweifelt, mithin ist diese unbestritten. Der Holzunterstand ist nun aber nie baubewilligt worden und der Beschwerdeführer hat auch kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Folglich ist der Holzunterstand formell rechtswidrig und die Gemeinde hat zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geprüft. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands