Aufgrund der Dimensionen ist die Baubewilligungspflicht des Holzunterstands denn auch offensichtlich erstellt. Die vorliegenden Dimensionen übersteigen die Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD9 für eine baubewilligungsfreie Baute um etwas mehr als das Doppelte.10 An dieser Stelle ist anzufügen, dass der Holzunterstand zudem mutmasslich im Gewässerraum des Schmittebächlis auf der Parzelle Nr. H.________ liegt. Es kann auf den geltenden Zonenplan der Gemeinde verwiesen werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD ist auch ein an sich baubewilligungsfreies Bauvorhaben nach den Art. 6 und 6a BewD, welches aber den Gewässerraum betrifft, baubewilligungspflichtig.