Demgegenüber führt er aus, dass er den Holzunterstand gestützt auf eine bei der Gemeinde eingeholte Auskunft über dessen Bewilligungsfreiheit habe erstellen lassen. Die Gemeinde habe damals die Bewilligungspflicht verneint, weshalb die Erstellung gutgläubig erfolgt sei. Er bezieht sich bei der Geltendmachung dieses zu schützenden Vertrauens jedoch ausschliesslich darauf, dass von der Wiederherstellung abgesehen werden müsse und nicht (mehr), dass der Holzunterstand deswegen baubewilligungsfrei habe erstellt werden dürfen. Aufgrund der Dimensionen ist die Baubewilligungspflicht des Holzunterstands denn auch offensichtlich erstellt.