b) Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Baubewilligungspflicht des Holzunterstandes mit den genannten Dimensionen nicht mehr.6 Auch bestreitet er die Qualifikation des Holzunterstandes als Gebäude und Kleinbaute gemäss Art. 2 und 3 BMBV7 zu Recht ebenfalls nicht mehr, da auch ein allseitig offener Unterstand als Gebäude und je nach Dimensionen als Kleinbaute gilt.8 Demgegenüber führt er aus, dass er den Holzunterstand gestützt auf eine bei der Gemeinde eingeholte Auskunft über dessen Bewilligungsfreiheit habe erstellen lassen.